Arbeitszeitdokumentation und Rechtssprechung

BAG Urteil 2022

Am 13.09.2022 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht eine Pressemitteilung.
Dort heißt es:
„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“

EUGH Urteil September 2019

Bereits im Mai 2019 schrieb der Europäischen Gerichtshof (EuGH) allen EU-Mitgliedsstaaten vor, Regelungen zur Arbeitszeitdokumentation zu schaffen. Die Mitgliedsstaaten waren aufgefordert diese Regelungen in das jeweils nationale Rechtssystem zu ünberführen. Das deutsche Bundesministerium hatte also seit September 2019 Zeit klare Regelungen zu formulieren. Das Bundesarbeitsgericht ist mit seiner Rechtssprechung vom September 2022 dem Gesetzgeber zuvorgekommen.

Welche Regeln gelten jetzt

Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Die rechtlichen Vorgaben der deutschen Gesetzgebung sind noch unklar, laut EuGH-Entscheidung von 2019 muss die Arbeitszeiterfassung jedoch objektiv, verlässlich und zugänglich sein.

Vertrauensarbeitszeit versus Arbeitszeiterfassung

Vertrauensarbeitszeit beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nicht die Arbeitszeit steht im Vordergrund, sondern das Arbeitsergebnis. Am Grundsatz der Vertrauensarbeitszeit ändert das BAG-Urteil nichts. Die Arbeitszeit kann, unter Berücksichtigung von Ruhepausen, Ruhezeiten und täglicher Höchstarbeitszeiten, weiterhin frei gestaltet werden, sollten beide Parteien dies so vereinbaren. Die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und das Arbeitszeitgesetz hatten schon vorher ihre Gültigkeit, neu wird lediglich die Dokumentationspflicht.